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   BVerwG, 19.05.2005 - 5 B 111.04   

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BVerwG, 19.05.2005 - 5 B 111.04 (https://dejure.org/2005,16294)
BVerwG, Entscheidung vom 19.05.2005 - 5 B 111.04 (https://dejure.org/2005,16294)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - 5 B 111.04 (https://dejure.org/2005,16294)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung - Zulässigkeit einer nachträglichen Aberkennung des Spätaussiedlerstatus - Anforderungen an die Vermittlung deutschen Kulturguts als Voraussetzung für die Einstufung als Spätaussiedler - ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 35.02

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2005 - 5 B 111.04
    In der Rechtsprechung des Senats ist zudem geklärt, dass nach § 100a BVFG, der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG bestimmt und sich erkennbar auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz bezieht, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung vorliegen, von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. auszugehen ist (BVerwGE 116, 114; bestätigt durch das zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangene Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 101).

    Die allein zukunftsbezogene Deutung des Klagebegehrens entspricht § 15 Abs. 1 BVFG, wonach eine Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung für bereits abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Zeiträume gerade nicht vorgesehen ist; dass keine zeitabschnittsweise Betrachtung vorzunehmen ist, folgt auch aus der Rechtsprechung des Senats zur Anwendung von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. (BVerwGE 116, 114; Urteil vom 4. September 2003, a.a.O.), die voraussetzt, dass der Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung einheitlich nach dem im Zeitpunkt der Erteilung geltenden Recht zu beurteilen und nicht nach Zeitabschnitten teilbar ist.

    Diese in der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. September 2003, a.a.O.) offen gelassene Frage stellte sich, wie in jenem Urteil ausgeführt, nur, "wenn feststünde, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Kläger deutsche Erziehung oder deutsche Kultur ausnahmsweise auch ohne Sprachvermittlung in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (F. 1993) genügenden Weise vermittelt haben".

    Denn das Berufungsgericht sah sich nach dem Urteil des Senats vom 4. September 2003 (a.a.O.) an die Rechtsauffassung gebunden, dass auf den Fall des Klägers die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 anzuwenden sei (Beschluss S. 15 Absatz 3); für das Vorliegen eines Begründungsmangels unerheblich wäre, ob diese Bindung auch hinsichtlich der vom Senat offen gelassenen Frage der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit für die rückwirkende Streichung der weiteren Bestätigungsmerkmale "Erziehung, Kultur" bestanden hat.

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2005 - 5 B 111.04
    Selbst wenn unterstellt wird, dass das Berufungsgericht hierzu hätte Feststellungen treffen müssen, rechtfertigte diese Frage die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung auch deswegen nicht, weil auch sie eine Frage des Übergangsrechts betrifft; dass diese Rechtsfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis von Bedeutung sein könnte, ist zum einen vom Kläger nicht dargelegt und zum anderen schon deswegen unwahrscheinlich, weil bereits nach der bis zum 7. September 2001 geltenden Rechtslage eine Vermittlung der von dem Kläger in Anspruch genommenen Bestätigungsmerkmale ohne die gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache zwar nicht rechtlich, wohl aber praktisch ausgeschlossen war (s.a. BVerwGE 102, 214 ).

    Dass das Berufungsgericht, da aus seiner Sicht "hier allein entscheidungserheblich" (Beschluss S. 16), im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG 2001 maßgeblich auf die - nach seiner Bewertung rudimentären - Deutschkenntnisse des Klägers abgestellt hat, lässt allerdings die Möglichkeit offen, dass nach der Beurteilung des Berufungsgerichts im Falle des Klägers auch aus tatsächlichen Gründen nicht der zwar rechtlich denkbare, aber praktisch ausgeschlossene Fall (BVerwGE 102, 214 ) einer Vermittlung deutscher Erziehung und deutscher Kultur ohne gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache vorgelegen hat.

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2005 - 5 B 111.04
    Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).

    Es ist nichts dafür dargetan, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.; Beschluss vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 11.99 - juris; Beschluss vom 11. Februar 2005 - BVerwG 5 B 12.05 -); für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 2.01

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2005 - 5 B 111.04
    In der Rechtsprechung des Senats ist zudem geklärt, dass nach § 100a BVFG, der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG bestimmt und sich erkennbar auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz bezieht, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung vorliegen, von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. auszugehen ist (BVerwGE 116, 114; bestätigt durch das zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangene Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 101).

    Die allein zukunftsbezogene Deutung des Klagebegehrens entspricht § 15 Abs. 1 BVFG, wonach eine Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung für bereits abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Zeiträume gerade nicht vorgesehen ist; dass keine zeitabschnittsweise Betrachtung vorzunehmen ist, folgt auch aus der Rechtsprechung des Senats zur Anwendung von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. (BVerwGE 116, 114; Urteil vom 4. September 2003, a.a.O.), die voraussetzt, dass der Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung einheitlich nach dem im Zeitpunkt der Erteilung geltenden Recht zu beurteilen und nicht nach Zeitabschnitten teilbar ist.

  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2005 - 5 B 111.04
    Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 02.11.1972 - V CB 6.72
    Auszug aus BVerwG, 19.05.2005 - 5 B 111.04
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Entscheidungsgründe unverständlich, verworren oder in sich so widersprüchlich sind, dass sie keinen Aufschluss mehr erlauben, welche tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen für das Gericht leitend gewesen sind (Beschluss vom 4. August 1983 - BVerwG 9 C 101.83 -, unter Hinweis auf Urteil vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 6 C 61.66 - Buchholz 237.2 § 190 LBG Berlin Nr. 1; Beschluss vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7; Urteil vom 30. Juni 1992 - BVerwG 9 C 5.91 - DVBl 1993, 47 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.1992 - 9 C 5.91

    Gleichwertigkeit polnischer Rechtsmagisterprüfung mit 1. jur. Staatspr.

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2005 - 5 B 111.04
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Entscheidungsgründe unverständlich, verworren oder in sich so widersprüchlich sind, dass sie keinen Aufschluss mehr erlauben, welche tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen für das Gericht leitend gewesen sind (Beschluss vom 4. August 1983 - BVerwG 9 C 101.83 -, unter Hinweis auf Urteil vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 6 C 61.66 - Buchholz 237.2 § 190 LBG Berlin Nr. 1; Beschluss vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7; Urteil vom 30. Juni 1992 - BVerwG 9 C 5.91 - DVBl 1993, 47 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.02.2005 - 5 B 12.05

    Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2005 - 5 B 111.04
    Es ist nichts dafür dargetan, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.; Beschluss vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 11.99 - juris; Beschluss vom 11. Februar 2005 - BVerwG 5 B 12.05 -); für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 05.08.2002 - 13 LB 1023/01

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Spätaussiedlereigenschaft; Spätaussiedler;

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2005 - 5 B 111.04
    Mit dem Hinweis, aus den Sprachkenntnissen seiner älteren Brüder sei zu ersehen, dass, "was vom Kläger auch nicht in Abrede genommen worden" sei, es möglich gewesen sei, "in Duschanbe/Tadschikistan (in der Familie) so Deutsch zu lernen, dass ein 'einfaches Gespräch' auf Deutsch geführt werden" konnte, hat das Gericht klargestellt, dass aus seiner Sicht (wie es bereits in dem vorangegangenen Berufungsurteil vom 5. August 2002 - 13 LB 1023/01 - ausgeführt hatte) dem Kläger die sog. Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht zu Gute kommen könne.
  • BVerwG, 28.02.1977 - 6 C 3.77
    Auszug aus BVerwG, 19.05.2005 - 5 B 111.04
    Eine Entscheidung ist im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nur und erst dann nicht mit Gründen versehen, wenn eine Begründung gänzlich unterblieben ist oder die der Entscheidung beigegebenen Gründe dem Kernanliegen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die tragenden Entscheidungsgründe knapp, aber verständlich zu vermitteln (Beschluss vom 28. Februar 1977 - BVerwG 6 C 3.77 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 10), nicht mehr genügen.
  • BVerwG, 16.12.1970 - VI C 61.66

    Rechtsstellung eines durch Gerichtsbeschluss wegen geschäftsmäßiger Besorgung

  • BVerwG, 23.02.1999 - 2 B 11.99
  • BVerwG, 04.08.1983 - 9 C 101.83

    Einlegung einer Revision ohne vorherige Zulassung - Anforderung an die

  • BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05

    Anwendbarkeit des § 6 Absatz 2 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen

    Überdies betrifft die aufgeworfene Frage, nachdem § 6 Abs. 2 BVFG zum 7. September 2001 geändert worden ist, ein Übergangsproblem zu ausgelaufenem Recht (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2005 - BVerwG 5 B 111.04 -).
  • BVerwG, 20.12.2005 - 5 PKH 40.05

    Beschwerdezulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage betrifft, wie insbesondere die Bezugnahme auf die zur Auslegung dieser Regelung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112) unterstreicht, die Auslegung des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung, die diese Regelung durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) erhalten hatte, und damit ein Übergangsproblem zu ausgelaufenem Recht (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2005 - BVerwG 5 B 111.04 -).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.02.2005 - 5 PKH 63.04 (5 B 111.049)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,36578
BVerwG, 23.02.2005 - 5 PKH 63.04 (5 B 111.049) (https://dejure.org/2005,36578)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2005 - 5 PKH 63.04 (5 B 111.049) (https://dejure.org/2005,36578)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - 5 PKH 63.04 (5 B 111.049) (https://dejure.org/2005,36578)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts

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